Satzung
TURN.- UND SPORTVEREIN ERLAU E.V.
SATZUNG
beschlossen in der ordentlichen MitgliederversammJung am 23. Juli 1993
§ 1 Der Verein führt den Namen .,Turn- und Sportverein Erlau " und hat seinen Sitz in Er lau. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an. Die Farben des Vereins sind weiß und blau.
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist es, das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Alle Einnahmen des Vereins (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden, etc.) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr eventuell geleistete Einlagen zurück.
§ 5 Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnis mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mittel zur Erreichung des Vere_inszweckes sind:
- Abhaltung von geordneten Sport· und Spielübungen.
- Unterhaltung und Erhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und Sport- ·
geräte.
- Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Teilnahme an Sportveranstaltun
gen. Festlichkeiten und dgl.
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitem.
§7 Mitgliedschaft:
1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Jeder kann Mitglied werden, der schriftlich beim Vorstand die Aufnahme beantragt. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsauschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung des festgelegten Beitrages oder eventueller Aufnahmegebühren ver pflichtet.
- Mitglieder. die langjährig dem Verein angehören oder sich um den Verein verdient gemacht ha ben. werden geehrt. Der Vereinsauschuß gibt dafür die Richtlinien vor.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Ausschluß oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Tritt ein Mitglied während des Jahres aus. so ist es verpflichtet, die Beiträge für das Jahr. in dem der Austritt erfolgt, noch voll zu entrichten. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
- Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Ver einszweck verstößt, oder in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Ver einssatzungschuldig gemacht hat. oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimali ger Mahnung nicht nachkommt.
- Über den Ausschluß entscheidet mit einer :IJ-Mehrbeit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vor her Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche ..<\nrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit einer :;.Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ihrer ordentlichen oder außerordentlichen Versammlung .
- Die Wiederaufnahme des ausgeschlo ssenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres mög lich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Organ. das letztlich über den Ausschluß entschie den hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Briefes mitzuteilen.
§ 8 Die Vereinsorgane sind:
- Der Vorstand
- Der Vereinsausschuß
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden Kassenverwalter Schriftführer Fußballabteilungsleiter
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
- Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im In nenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder nur tätig werden dürfen, wenn der !.Vorsitzende verhindert ist oder sie dazu auffordert.
- Der Vorstand und der Ausschuß werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß inner halb von 21 Tagen ein neues Vorstandmitglied hlnzuzuwählen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der Verwaltung selbständig. Er darf Geschäfte bis zu einem Betrag von DM 500.- im Einzelfall ausführen. Bei al len übrigen Geschäften und bei allen Grundstücksgeschaften bedarf der Vorstand der Zustimmung des Vereinsausschusses. Wenn dieser ablehnt, kann der Vorstand die Zustimmung der Mitglie derversammlung einholen.
- Eine Vorstand ssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.
§ 10 Der Vereinsausschuß besteht aus
a) Vorstand
b) Leiter der einzelnen Abteilungen
c) Jugend- und Schülerleiter
d) Trainer der Senioren
e) 3 Beiräten aus der Mitgliedschaft
1. Daneben kann sich der Ausschuß durch eigenen Beschluß vergrößern, indem er weitere Mitglieder in den Ausschuß beruft , die besondere Funktionen im Verein ausüben wie zum Beispiel Heim wart, Platzwart, Organisator außerordent licher Veranstaltungen , etc.
- Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im 1ahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mit glieder dies beantragt. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.
- Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der st ändigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand, insbesondere gemäß§ 7 (Nr. 1, 3 und 7), § 9 (Nr. 3 und 4), § 10
(Nr. 4) und § 12.
- Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen . Der Vereinsausschuß hat fer ner alle Aufgaben zu erfüllen, für die ausdrücklich kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist.
- Mitglieder des Vereinsauschusses können durch den 1. Vorsitzenden zu Sitzungen des Vors tandes geladen werden . Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
- Üb r jede Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungs leiter und dem Schriftführer zu unterzeichn en ist.
§ 11 Mitgliederversammlung:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie beschließt über die Beiträ ge, die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes . die Entlastung und die Neuwahl des Aus schusses und der Beiräte, über Satzungsänderungen. sowie über Punkte, die der Vorstand der Mit gliederversammlung zur Entscheidung vorlegen will.
- Die Mitgliederversammlung beschließt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsaus schuß. der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfahig.
Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung und das Gesetz nichts an deres bestimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschri ft anzufertigen . die vom Versammlungs leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederv ersammlung kann auf Verlangen des Vorstandes, oder einem Fünftel der Mitglieder. oder der Mitglieder des Vereinsauschusses einberufen werden.
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§ 12 Abteilungen:
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsaus schusses gebildet werden . Den Abte ilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschus ses das Recht zu. in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein ei genes Vennögen bilden.
§ 13 Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins:
- Eine Änderung dervorstehenden Satzung. sowie die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kön nen nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden . Zu dieser muß unter Angabe des Beratungsgegenstandes mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden. Die Mitgliederver sammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit be schlußfähig.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fallt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obernzell. die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Damit ist die Verpflichtung verbunden, den Sportplatz von der Ge meinde dauernd als solchen zu erhalten und seinemZweckentsprechend zu verwenden. Eine Ver äußerung ist ausgeschlossen.
- Vor Beschlußfassung über die Vermögensverwendung ist im Falle einer Auflösung die Zustim mung des Finanzamtes einzuholen .
- Mit dieser Neufassung verliert die Satzung in der Fassung vom 10. April1976 ihre Gültigkeit.